Das finanzgerichtliche Urteil wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 27. Juni . . . zugestellt. Mit der am 9. Juli desselben Jahres erhobenen Revision begehrt er weiter den Abzug bestimmter Aufwendungen als Werbungskosten. Ein Antrag vom 5. September d. J., beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 6. September, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 31. Dezember d. J. zu verlängern, wurde vom Vorsitzenden des erkennenden Senats mit der Begründung abgelehnt, die Frist könne nicht verlängert werden, da sie bereits am 29. August abgelaufen sei. Gleichzeitig wurde auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
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