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BFH Urteil v. - VI R 22/85

Da die Klägerin keine Einkommensteuererklärung für 1979 abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 30. März 1981 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1979, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 31. März 1981 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 1981 Einspruch ein. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel des FA vom Montag, den 4. Mai 1981. Die Klägerin bringt vor, sie habe das Einspruchsschreiben persönlich am 30. April 1981 beim FA abgegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 545
YAAAB-29202

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 11.04.1986 - VI R 22/85 -nv-

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