Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt und Milcherzeuger. Mit Schreiben vom 7. Juni 1984 teilte ihm die Molkerei S. eG., an die der Kläger seine Milch abliefert, mit, daß seine Anlieferungs-Referenzmenge nach § 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) 352 300 kg betrage (d. h. 400 868 kg abzüglich der nach der MGVO vorgesehenen Kürzungssätze). Auf Antrag des Klägers erkannte die für ihn zuständige Landwirtschaftskammer H eine besondere Situation nach § 6 Abs. 4 MGVO an und erteilte ihm am 27. September 1984 eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO, nach der ab 1. Oktober 1984 anstelle der bisherigen Anlieferungsmenge von 400 868 kg eine solche von 406 400 kg trat; dabei berücksichtigte die Landwirtschaftskammer die Regelung des § 6 Abs. 6 MGVO (Begrenzung auf die Milchmenge von 80 Kühen; der Kläger hat 91 Milchkühe in seinen Stallungen stehen). Die Molkerei berechnete unter Berücksichtigung des Bescheids der Landwirtschaftskammer vom 27. September 1984 und der nach der MGVO vorzunehmenden Kürzungen die Referenzmenge mit 355 600 kg und teilte dies dem Kläger mit. Dieser legte gegen die Berechnung der Referenzmenge Einspruch beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) ein. Das HZA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend: Die Referenzmengenfeststellung berücksichtige seine Investitionen nicht. Die Begrenzung auf die Milchleistung von 80 Kühen bedrohe seine Existenz. Diese Begrenzung sei auch rechtswidrig. Sie verletze den Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (GG). Der Kläger beantragte vor dem Finanzgericht (FG), die Referenzmengenfestsetzung des HZA in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1985 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, "ihn erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wobei der tatsächliche Kuhbestand bis zur Grenze von 91 Stück Milchvieh bei der erneuten Referenzmengenfestsetzung zugrunde zu legen ist". Das FG wies die Klage mit folgender Begründung ab (Urteil vom 9. Oktober 1986 IV 221/85 N, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 79): Sie sei nicht zulässig, weil das HZA die Referenzmenge nicht festgesetzt habe und es daher an einem Verwaltungsakt fehle. Selbst wenn aber die Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei über die Referenzmenge ein Verwaltungsakt sein sollte, habe die Klage keinen Erfolg. Die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer H vom 27. September 1984 sei nämlich ein Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977). Auch unter dem Aspekt der vom Kläger behaupteten Verfassungswidrigkeit der MGVO ergebe sich nichts anderes. Soweit die verfassungsgerechte Lösung darin bestehen sollte, daß im Falle besonderer Situationen die Milcherzeugung von mehr als 80 Kühen für die der Abgabenberechnung zugrunde zu legende Referenzmenge maßgebend sein sollte, wäre diese Frage im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens gegen die von der zuständigen Landesstelle ausgestellte Bescheinigung zu entscheiden. Auch im Falle der Verfassungswidrigkeit der MGVO insgesamt könne die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben. Der Kläger erstrebe eine höhere Referenzmenge als bisher festgesetzt. Dieses Klageziel lasse sich aber nur auf der Grundlage der Gültigkeit der MGVO erreichen. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten (jeweils selbständig) Revision eingelegt. Das HZA begründet seine Revision wie folgt: Sie richte sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, daß die Klage unzulässig sei, weil es an einem Verwaltungsakt fehle. Diese Revision sei zulässig. Eine materielle Beschwer liege vor. Die Auffassung des FG bedeute, daß sich die Rechtslage nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für die Verwaltung verschlechtere. Die Revision sei auch begründet. In der Entgegennahme der Mitteilung nach § 4 Abs. 5 MGVO durch es, das HZA, liege ein die Festsetzung der Referenzmenge umfassender Verwaltungsakt. Das HZA beantragt, die Vorentscheidung dahingehend zu ändern, daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Vorentscheidung die Referenzmengenfestsetzung des HZA in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihn, den Kläger, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu bescheiden, wobei sein, des Klägers, tatsächlicher Kuhbestand bis zu einer Grenze von 91 Stück Milchvieh der erneuten Referenzmengenfestsetzung zugrunde zu legen sei, hilfsweise, das HZA zu verpflichten, für ihn eine Referenzmenge von mindestens 464 800 kg anzuerkennen, weiter hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen. Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen aus: Mit dem HZA sei er der Meinung, daß ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliege. Hinzu komme, daß von einigen Verwaltungsgerichten (VG) die Auffassung vertreten werde, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der MGVO nur in einem Verfahren vor den FG überprüft werden könnten. Die Härteregelung in § 6 Abs. 6 MGVO sei verfassungswidrig. Aus dieser Verfassungswidrigkeit ergebe sich in Einzelfällen die Pflicht und auch die Möglichkeit der Verwaltung, einzelfallentsprechende Übergangsregelungen in Anlehnung an die §§ 163, 227 AO 1977 zu treffen. Die Auswirkungen der Regelung des § 6 Abs. 6 MGVO bedrohe die Existenz seines Betriebes. Das sei in dem beigefügten Gutachten des F dargelegt. Die Einführung der 80-Kühe-Grenze sei durch sachliche Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Sie verstoße gegen Art. 3, 12 und 14 GG sowie gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV). Den Antrag des Klägers, die Vollziehung der Referenzmengenfeststellung des HZA einstweilen auszusetzen, wies das FG als unzulässig ebenfalls mit der Begründung ab, es fehle an einem vollziehbaren Verwaltungsakt. Über die Beschwerden des Klägers und des HZA gegen diesen Beschluß entschied der erkennende Senat mit Beschluß vom 15. April 1986 VII B 135-136/85. Er änderte auf die Beschwerde des HZA den Beschluß des FG dahin ab, daß der Antrag als unbegründet abgelehnt werde, und wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück.