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BFH Urteil v. - VIII R 267/80

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - war persönlich haftende Gesellschafterin der A GmbH & Co. KG (im folgenden KG genannt). Ihr Stammkapital wurde von den beigeladenen Eheleuten A gehalten. Diese waren gleichzeitig auch die Kommanditisten der KG. Mit Wirkung vom 1. Januar 1972 veräußerten sie ihre Anteile an der Klägerin und an der KG an R und H. In der Zeit vom 1. Januar 1972 bis Dezember 1976 war R Geschäftsführer der Klägerin. Die KG ist zum 31. Dezember 1975 im Rahmen einer vertraglichen Neugestaltung des Unternehmensaufbaus erloschen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 15
BFH/NV 1987 S. 15 Nr. -1
UAAAB-29063

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BFH, Urteil v. 09.09.1986 - VIII R 267/80 -nv-

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