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BFH Beschluss v. - VIII B 97/86

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute. Sie haben Steuerrückstände in Höhe von insgesamt rd. 70 000 DM einschließlich Aussetzungszinsen und Säumniszuschlägen. Ihren Antrag auf Erlaß dieser Rückstände lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ab. Hiergegen haben die Antragsteller - nach erfolglosem Beschwerdeverfahren - Klage erhoben. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Rückstände, deren Erlaß begehrt wird, bis zur Entscheidung über den Erlaßantrag zu stunden. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung ab, weil kein Anordnungsgrund gegeben sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 101
BFH/NV 1987 S. 101 Nr. -1
ZAAAB-29031

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BFH, Beschluss v. 04.08.1986 - VIII B 97/86 -nv-

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