Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer nach den §§ 71, 191 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftender - auf Zahlung von insgesamt 200 000 DM Lohnsteuer und Kirchensteuer - in Anspruch genommen wird. Gegen den Haftungsbescheid hat der Beschwerdeführer nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.Mit Schriftsatz vom . . . an das Finanzgericht (FG) beantragte der Beschwerdeführer, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen und die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einzustellen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 258 AO 1977, der Anordnungsgrund aus der Gefährdung des Anordnungsanspruchs. Eine Vollstreckung vor dem endgültigen Abschluß des Verfahrens - wegen der Hauptsache - könne zu einer erheblichen Gefährdung der Existenz seiner Firma führen. Dadurch würden etwa 300 Arbeitsplätze akut gefährdet. Zur Glaubhaftmachung dieser Tatsachen legte der Beschwerdeführer eine von ihm selbst abgegebene eidesstattliche Versicherung vor.
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