Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Erhebungsgebiet ein Reisebüro und vermittelt Flugreisen der Interflug von Berlin (Ost) in das Außengebiet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) unterwarf diese Vermittlungsleistungen der Umsatzsteuer, weil mangels einer "grenzüberschreitenden Beförderung" die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 nicht anwendbar sei. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) beurteilte den Begriff der grenzüberschreitenden Beförderung in § 4 Nr. 5 Buchst. b UStG 1980 entsprechend § 3a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG 1980 als Beförderung, die sich sowohl auf das Erhebungsgebiet als auch auf das Außengebiet erstreckt, weil sich aus dem dieser Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes angefügten Klammerzusatz ergebe, daß es sich dabei um eine für das gesamte Umsatzsteuerrecht verbindliche Begriffsbestimmung handle. Die Revision gegen das Urteil hat das FG nicht zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 171 BFH/NV 1987 S. 171 Nr. -1 BAAAB-28926
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