Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der als Facharzt tätig ist, ließ zusammen mit anderen Ärzten ein Ärztehaus in A errichten. In diesem befindet sich die seit 1973 zusammen mit einem Kollegen geführte Gemeinschaftspraxis des Klägers, deren Gewinne vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) einheitlich und gesondert festgestellt werden. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahm der Kläger einen Kredit auf. Voraussetzung für die Kreditgewährung war die Absicherung durch den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung. Die Versicherungsbeiträge machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1972 bis 1974 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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