Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der als Facharzt tätig ist, ließ zusammen mit anderen Ärzten ein Ärztehaus in A errichten. In diesem befindet sich die seit 1973 zusammen mit einem Kollegen geführte Gemeinschaftspraxis des Klägers, deren Gewinne vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) einheitlich und gesondert festgestellt werden. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahm der Kläger einen Kredit auf. Voraussetzung für die Kreditgewährung war die Absicherung durch den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung. Die Versicherungsbeiträge machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1972 bis 1974 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.