Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren verheiratet und sind seit November 1979 geschieden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat mit dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1978 einen Spekulationsgewinn erfaßt, dessen Höhe Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Klageverfahrens war. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unzulässig, die des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Das am 4. September 1985 ergangene FG-Urteil ist den Klägern am 24. September 1985 zugestellt worden. In der diesem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen, daß den Beteiligten entsprechend dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn die Revision vom FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom BFH zugelassen sei. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 183 BFH/NV 1987 S. 183 Nr. -1 HAAAB-28882
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.