Der Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den dieses den Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A und des Richters am Finanzgericht B abgelehnt hat, ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 25. März 1986 zugestellt worden. Gegen den Beschluß haben der als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt und Steuerberater C mit Schriftsatz vom 5. April 1986, der am 7. April 1986 beim FG einging, und der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 1986, der am 9. April 1986 beim FG einging, Beschwerde erhoben. Das FG hat der Beschwerde vom 5. April 1986 bzw. 7. April 1986 nicht abgeholfen. Rechtsanwalt und Steuerberater C hat dem Bundesfinanzhof (BFH) mitgeteilt, daß der Kläger ihm trotz mehrfacher Anmahnung keine schriftliche Vollmacht erteilt habe und daß er deshalb erkläre, den Kläger nicht mehr zu vertreten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 52 BFH/NV 1987 S. 52 Nr. -1 FAAAB-28861
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