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BFH Urteil v. - IV R 258/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber von zwei landwirtschaftlichen Betrieben, die er seit dem 1. Juli 1977 verpachtet hat; die Betriebsaufgabe hat er nicht erklärt. Seinen Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich. Der Kläger hat dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) in der Vergangenheit seine Buchführungsunterlagen zur Ermittlung von Richtsätzen für landwirtschaftliche Betriebe zur Verfügung gestellt; dies ist zuletzt für das Wirtschaftsjahr 1975/76 geschehen. Im September 1976 kündigte das FA dem Kläger eine Betriebsprüfung an. Die Prüfung wurde jedoch nicht durchgeführt; zwischen dem Kläger und dem FA wurde nach Feststellung des Finanzgerichts (FG) Übereinkunft erzielt, daß eine Betriebsprüfung so lange nicht stattfinde, als er seine Buchführungsunterlagen für Richtsatzprüfungen zur Verfügung stelle.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 685
BFH/NV 1987 S. 685 Nr. -1
NAAAB-28828

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BFH, Urteil v. 03.07.1986 - IV R 258/84 -nv-

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