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BFH Beschluss v. - IV R 11/86

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 30. September 1985 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Kommanditgesellschaft in Liquidation, wegen Festsetzung von Lohnsummensteuermeßbeträgen 1959 bis 1963 abgewiesen. Innerhalb der bis 2. Dezember 1985 laufenden Revisionsfrist hat der persönlich haftende Gesellschafter A mit Schriftsatz vom 25. November 1985 gegen das vorbezeichnete Urteil Revision eingelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 665
BFH/NV 1987 S. 665 Nr. -1
RAAAB-28789

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BFH, Beschluss v. 17.02.1986 - IV R 11/86 -nv-

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