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BFH Urteil v. - I R 65/85

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist das Kfz-Leasing. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (1981 und 1982) die H-KG (HKG) zu 51 % und die Auto-Leasing GmbH (ALG) zu 49 % beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin wird in der Gesellschafterversammlung nach Kapitalanteilen abgestimmt. Das Stimmrecht der HKG ist jedoch auf 50 % beschränkt, das Stimmrecht der ALG ist auf 50 % erhöht. Sämtliche Anteile der ALG hielt eine Kredit AG (KAG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 190
OAAAB-28751

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BFH, Urteil v. 08.10.1986 - I R 65/85 -nv-

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