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BFH Urteil v. - II R 236/83

Die Kl. sind Eigentümer eines Grundstücks in A. Das Grundstück ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Auf diesem Grundstück haben die Kl. im Jahre 1975 eine Lagerhalle und ein Wohnhaus mit Doppelgarage errichtet. Die Lagerhalle wird für das . . . geschäft der Kl. genutzt. Der räumliche Abstand zwischen Wohnhaus und Lagerhalle beträgt etwa 5 m. Die Halle ist ein weißer Sandsteinbau mit Satteldach, das mit einem Flachdach versehene Wohnhaus ist rot verklinkert. Für das ganze Grundstück ist jeweils nur ein Hauptanschluß für Strom und Wasser vorhanden; die Verbrauchstrennung erfolgt durch Wasseruhren bzw. Zähler.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 366
BFH/NV 1987 S. 366 Nr. -1
WAAAB-28676

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BFH, Urteil v. 26.02.1986 - II R 236/83 -nv-

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