In den Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1979 und 1980 geht es allein noch um die Frage, ob Aufwendungen der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die Reinigung und Änderung von Kleidung und für die Anschaffung neuer Kleidungsstücke als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Klägerin macht hierzu geltend, sie sei im Streitjahr 1979 an Krebs erkrankt. Durch eine Hormonbehandlung habe sie plötzlich erheblich an Gewicht verloren und kurz darauf wieder stark zugenommen. Deshalb habe sie ihre Kleider ändern lassen und neue Kleider anschaffen müssen. Bei diesen Aufwendungen handle es sich anders als bei dem im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1981 VI R 105/78 (BFHE 133, 550) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um "mittelbare Krankheitskosten", sondern um "unmittelbare Rehabilitationskosten". Anders als bei einer Abmagerungskur habe sich ihr, der Klägerin Aussehen durch die Hormonbehandlung nicht zum Positiven sondern zum Negativen hin verändert. Zur Vermeidung weiterer, durch die Krebsangst hervorgerufener psychischer Belastungen sei es erforderlich gewesen, zumindest die äußerlichen Auswirkungen der Krankheit durch attraktive Kleidung zu vermindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 285 BFH/NV 1988 S. 438 Nr. 7 NAAAB-28585
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BFH, Beschluss v. 29.01.1986 - III B 63-64/85 -nv-
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