Das Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. August 1985 abgewiesen und die Entscheidung der Klägerin am 20. September 1985 zugestellt. Der nach §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes festgesetzte Streitwert betrug 190 000 DM. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils (Formblatt "Rechtsmittelbelehrung für Urteile - Revision wurde nicht zugelassen") war auf die Möglichkeit der Revision hingewiesen, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel der in § 116 FGO bezeichneten Art gerügt werde oder wenn das Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulasse. Im Urteil war die Zulassung der Revision nicht ausgesprochen worden.
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