Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Speditionsunternehmen, beantragte vom . . . bis . . . 1965 beim Zollamt (ZA) (G) die Abfertigung von . . . Sendungen Milocorn der Tarifst. 10.07 B-41 des Zolltarifs zum freien Verkehr. Auf Seite 1 des Zollantrags und der Zollanmeldung befanden sich über der Unterschrift die Worte ... (Firmenname). Das ZA fertigte die Waren ab, ohne Abschöpfung zu erheben, und schrieb die Mengen auf einer für die Firma X (X) ausgestellten und von der Klägerin vorgelegten Einfuhrgenehmigung ab. Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt-Getr) widerrief am 16. Dezember 1966 diese Einfuhrgenehmigung, nachdem festgestellt worden war, daß die Waren, für die der (X) eine Erstattungszusage in Form abschöpfungsfreier Einfuhr gewährt worden war, anstatt in ein Drittland in einen Mitgliedsstaat ausgeführt worden waren. Mit Urteil vom 23. Januar 1979 VII R 29/74 hat der erkennende Senat entschieden, daß der Widerrufsbescheid des EVSt-Getr rechtmäßig war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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