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BFH Urteil v. - VII R 194/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der . . . GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde. Für die GmbH bestanden Steuerrückstände. Mit Schreiben vom 21. August 1974 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn als Geschäftsführer der GmbH für die Steuerschulden der GmbH haftbar zu machen. In dem Schreiben sind die rückständigen Steuern im einzelnen aufgeführt, so u.a. Umsatzsteuer 1972 in Höhe von 23 346,43 DM. Am 8. Januar 1975 erließ das FA gegen den Kläger einen Haftungsbescheid, in dem es u.a. heißt:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 317
CAAAB-28434

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BFH, Urteil v. 12.03.1985 - VII R 194/83 -nv-

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