Der Kläger war von 1970 bis Ende 1974 einziger und mit Alleinvertretungsmacht ausgestatteter Geschäftsführer einer GmbH. Diese stellte 1974 ihren Geschäftsbetrieb ein, Das Amtsgericht lehnte am 29. Mai 1974 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab. Am 19. Dezember 1974 wurde die Auflösung der GmbH im Handelsregister eingetragen. Mit Bescheid vom 28. März 1974 nahm das FA den Kläger als Haftenden wegen Steuerrückständen der GmbH in Anspruch, und zwar für Umsatzsteuer 1971 bis 1974 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 554 689,44 DM. Die für die GmbH eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen hatte der Kläger unterschrieben. Die nach diesen Anmeldungen vorauszuzahlenden Umsatzsteuern hatte die GmbH entrichtet. Aufgrund der Jahresabschlüsse und der Umsatzsteuererklärungen der GmbH sowie nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung bei der GmbH ergaben sich für 1971 und 1972 Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von 259 541,06 DM bzw. 245 353,25 DM. Für beide Jahre wurde die GmbH aufgrund der für sie eingereichten Umsatzsteuererklärungen erklärungsgemäß veranlagt. Beide Erklärungen hat der Kläger unterschrieben. Ihre Entwürfe waren von den Wirtschaftsprüfern der GmbH, die bei der Anfertigung der Erklärungen mitgewirkt hatten, handschriftlich auf den 22. Juni 1973 datiert, dem Kläger Ende Juni 1973 vorgelegt. Dem FA sind sie jedoch erst am 11. Dezember 1973 (Umsatzsteuererklärung 1971) bzw. am 25. Januar 1974 (Umsatzsteuererklärung 1972) zugegangen.
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