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BFH Urteil v. - VIII R 268/81

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) eröffnete 1970 einen Legehennenbetrieb. Sie erstellte drei Geflügehallen für . . . Legehennen. Sie erwarb die Legehennen, die durchschnittlich 14 Monate gehalten wurden, auf Wechsel. Die Wechselschulden aus dem Junghennenerwerb betrugen am 31. Dezember 1970 . . . DM. Die Klägerin wies am 31. Dezember 1970 eine Forderung gegen den Junghennenlieferanten in Höhe von . . . DM aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 36
TAAAB-28343

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BFH, Urteil v. 30.04.1985 - VIII R 268/81 -nv-

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