Das FA forderte vom Antragsteller aufgrund von bestandskräftigen Festsetzungen rückständige ESt, USt, LSt und Säumniszuschläge. Wegen dieser Forderungen pfändete es im November 1984 Werkunternehmeransprüche des Antragstellers gegen seine Auftraggeber. Auf den Einwand, die Ansprüche seien durch Verjährung erloschen, erließ das FA am 21. Januar 1985 einen Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977, in dem es feststellte, daß eine Verjährung nicht eingetreten sei. Über die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hat das FG noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragte beim FG, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO anzuordnen, daß das FA die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen und die ausgebrachte Pfändung aufzuheben habe. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, ihm drohe der finanzielle Ruin und die Gefahr, im Falle der Aufrechterhaltung der Pfändungsverfügung die laufenden Steuerverbindlichkeiten nicht mehr zahlen zu können; daher seien die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Pfändungsverfügung dringend geboten; im übrigen halte er an seiner Auffassung fest, daß sämtliche Steuerforderungen verjährt seien.
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