Die Antragstellerin erstrebt eine einstweilige Anordnung, mit der dem FA untersagt werden soll, ESt 1979 bis 1982, KiSt 1979 bis 1981, zu Unrecht bezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage 1980 und Verspätungszuschlag 1979 bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzuziehen. In der Hauptsache geht es um die Frage, ob das FA verpflichtet ist, im Hinblick auf diese Beträge eine Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO 1977 zu gewähren. Das FA lehnte den begehrten Billigkeitserweis mit Bescheid vom 18. April 1984 mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe ihre mangelnde Leistungsfähigkeit wegen schuldhafter Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten selbst zu vertreten. Außerdem müsse sie die Vermögenssubstanz zur Tilgung der Steuerschulden in Raten einsetzen. Über die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Erlaß einer eintsweiligen Anordnung wies das FG zurück mit der Begründung, es fehle an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.
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