Gegen das am 27. April 1984 zugestellte, klageabweisende Urteil des FG haben die Kläger am 28. Mai 1984 (Montag) Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung vom 6. Juli 1984 ging am 9. Juli 1984 beim BFH ein. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung und § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen wurden, stellten sie rechtzeitig Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen begründen sie wie folgt: Der unterzeichnende Partner sei in der 25. Kalenderwoche des Jahres 1984 darauf hingewiesen worden, daß die Frist für die Abgabe der Revisionsbegründung in der folgenden Woche ablaufe. Er habe sich vorgenommen, am 25. Juni 1984 die Revisionsbegründung zu fertigen. Anfang der 26. Kalenderwoche sei er jedoch so krank gewesen, daß er keinen klaren Gedanken habe fassen können. Die Bearbeitung der Revisionsbegründung habe auch keinem anderen Partner oder qualifizierten Mitarbeiter übertragen werden können, da am 25. Juni 1984 in Hamburg die Sommerferien begonnen hätten. Er habe gehofft, daß seine Krankheit am 27. Juni so weit abklingen werde, daß an eine vernünftige Revisionsbegründung zu denken sei. Er habe die Revisionsbegründung jedoch erst in der 27. Kalenderwoche formulieren können.
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