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BFH Urteil v. - IV R 111/83

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1977 und 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Als Fachärztin bezog die Klägerin zunächst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bis sie im September 1977 eine eigene Praxis eröffnete. Den Gewinn aus dieser Praxis ermittelte die Klägerin durch Jahresabschlüsse, die in eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben gegliedert waren und die dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) zusammen mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre vorgelegt wurden. Der Gewinnermittlung waren eine "Errechnung des Privatverbrauchs", eine "Praxisertragsberechnung" sowie eine "Vermögens- und Abschreibungsübersicht für die Praxiseinrichtung" beigefügt. Die Einnahmen des Jahres 1977 setzten sich aus Honoraren von Privatpatienten in Höhe von 5 000 DM und Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle (KV) für das III. und IV. Quartal in Höhe von 17 000 DM zusammen. Die Restzahlungen der KV, die mit 7 000 DM für das III. Quartal 1977 am 9. Januar und mit 101 000 DM für IV. Quartal 1977 am 5. April auf dem Bankkonto der Klägerin eingingen, wurden in der Vermögensübersicht auf den 31. Dezember 1977 aufgeführt und den Praxiseinnahmen für 1977 hinzugerechnet; entsprechend wurden die Praxiseinnahmen 1978 gemindert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 158
LAAAB-28123

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BFH, Urteil v. 29.08.1985 - IV R 111/83 -nv-

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