Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 6. September 1984 die Klage der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1976 bis 1980 als unbegründet abgewiesen. Das Urteil wurde den Antragstellern am 16. Oktober 1984 zugestellt. Gegen das Urteil haben sie am 6. November 1984 Revision eingelegt, die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1984 innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet wurde. Gleichzeitig beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG liegt dem Antrag folgender Sachverhalt zugrunde:
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