Anläßlich einer bei den Wasserwerken (den Wasserwerken), einem Betrieb gewerblicher Art der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Wasserwerke für die Wasserentnahme aus drei Brunnen entsprechend einem Beschluß des Hauptausschusses der Klägerin Wassergebühren an die Klägerin entrichtet haben. Diese Brunnen wurden zwar nicht seit Bestehen der Wasserwerke, jedoch bereits seit Jahrzehnten von den Wasserwerken auf stadteigenen Wiesengrundstücken unterhalten. Diese Grundstücke waren im übrigen an Landwirte verpachtet. Trotz entsprechender Bemühungen konnte eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet bislang noch nicht erreicht werden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah die Wiesengrundstücke als notwendiges Betriebsvermögen der Wasserwerke an und erkannte die geleisteten Vergütungen nicht als Betriebsausgabe an. Das FA änderte die Körperschaftsteuerfestsetzung 1970, sowie die Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzungen 1970, 1971 und 1972 entsprechend.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 123 BFH/NV 1987 S. 123 Nr. -1 CAAAB-28071
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