Die Klägerin, eine GmbH (GmbH) war ein wohnungswirtschaftliches Konzernunternehmen. Sie befaßte sich u.a. mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken, mit der Errichtung von Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen sowie mit der Baubetreuung. Organ der Klägerin war die W-GmbH. Zwischen ihr und der Klägerin bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Die W-GmbH hat im Dezember 1972 einen Grundstückskomplex erworben. Hierzu wurde im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der W-GmbH u.a. ausgeführt: "Die einzige Investition des Rumpfgeschäftsjahres 1972 bestand in dem Erwerb des Vorratsgeländes . . . Der Grundstückskauf wurde durch Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Resthypotheken . . . und durch einen Zwischenkredit . . . finanziert. Die auf dem Grundstück befindlichen Aufbauten sind zur Zeit noch vermietet. Nach Ablauf des letzten Mietvertrages zum 31. Dezember 1975 sollen die Aufbauten abgerissen und auf dem Grundstück 228 Miet- und Eigentumswohnungen . . . errichtet werden."
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