Gegen die Einkommensteuerbescheide 1968 bis 1977 legten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Einsprüche ein, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit Einspruchsentscheidungen vom 27. bzw. 28. Oktober 1981 zurückwies. Diese wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 2. November 1981 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.Die hiergegen gerichtete und an das Finanzgericht (FG) adressierte Klageschrift ging beim FG am Montag, dem 7. Dezember 1981 ein, und zwar in einem verschlossenen, unfrankierten, ebenfalls an das FG adressierten und mit der Anschrift des Prozeßbevollmächtigten als Absender versehenen Umschlag. Nach den Feststellungen des FG haben die Kläger den Umschlag mit der Klageschrift am Abend des 1. Dezember 1981 (Dienstag) in den Briefkasten des FA eingeworfen. Das FG ließ dabei dahingestellt, ob der Umschlag entsprechend der Behauptung der Kläger beim Einwurf in den Briefkasten des FA unverschlossen war. Weder die Klageschrift noch der Umschlag sind mit einem Eingangsstempel des FA versehen.