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BFH Urteil v. - II R 119/82

Im August 1968 hatte der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klin., dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, seinem Sohn ein Grundstück mit einem Verkehrswert von rd. . . . DM um . . . DM Kaufpreis zuzüglich geringer Nebenbelastungen verkauft.Vater und Sohn waren auch alleinige Gesellschafter einer OHG. Aus der Auflösung dieser OHG im Jahre 1970 stand dem Sohn zum 31. Dezember 1970 gegen den Vater ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von . . . DM zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 84
CAAAB-27984

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 08.05.1985 - II R 119/82 -nv-

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