Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2170 A - 14/2004-St 315

Mitteilungen für Zwecke der Überwachung der Ausschlussklauseln sowie der Fristen des § 6 Abs. 5 Sätze 4–6 EStG und des § 16 Abs. 3 Satz 3 f. EStG

1. Allgemeines

Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom (BStBl 2001 I S. 35) wurde die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sowie bei Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) neu geregelt.

Die Übertragung bzw. die Überführung von Wirtschaftsgütern war Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen. Das hierzu ausgearbeitete Skript ist in FAIR unter ESt/Fortbildung/PG2003Bp eingestellt.

Die Buchwertfortführung ist danach davon abhängig, dass

  1. der Übernehmer das Einzelwirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren nicht veräußert oder entnimmt (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG; im letzteren Fall beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsgüter). Die dreijährige Sperrfrist beginnt mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Übertragung bzw. der Realteilung.

  2. mit der Übertragung der Anteil eines KSt-Subjekts an dem Wirtschaftsgut nicht begründet oder erhöht wird (§ 6 Abs. 5 Satz 5 und § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) und

  3. innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung der Anteil eines KSt-Subjekts an dem Wirtschaftsgut nicht begründet oder erhöht wird (§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG).

2. Überwachungsverfahren

2.1 Bei betriebsvermögensübergreifenden Übertragung

Bei betriebsvermögensübergreifenden Übertragungen (d.h. keine Übertragung nur innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft) ist ein Mitteilungsverfahren erforderlich, damit das FA/die Veranlagungsstelle des Übertragenden Kenntnis von Sachverhalten beim Übernehmer erhält, welche die Buchwertfortführung ausschließen und somit beim Übertragenden zur Realisierung der stillen Reserven – durch Ansatz des Teilwertes (§ 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG) bzw. des gemeinen Wertes (§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG) – führen. Hierfür sind die in der Anlage beigefügten Vordrucke:


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S 2 – 96
Überwachungsmitteilung § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
S 2 – 97
Mitteilung für Zwecke des § 6 Abs. 5 Sätze 4 bis 6 EStG
S 2 – 98
Überwachungsblatt § 6 Abs. 5 Sätze 4 und 6 EStG
S 2 – 99
Überwachungsmitteilung § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG
S 2 – 100
Mitteilung für Zwecke des § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG

zu verwenden.

2.2 Übertragung innerhalb einer Mitunternehmerschaft

In den folgenden Fällen bedarf es zur Überwachung zwar keiner Mitteilung an ein anderes FA/eine Veranlagungsstelle, wegen der dreijährigen Sperrfrist und der Siebenjahresfrist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 bzw. 6 EStG ist der Vorgang als Dauersachverhalt vorzumerken:

  • ein Wirtschaftsgut wird unentgeltlich oder gegen Gewährung/Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 1. Alt. EStG),

  • ein Wirtschaftsgut wird unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft übertragen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG).

Zur Überwachung in diesen Fällen ist der Vordruck S 2 – 98 zu verwenden.

3. Mitteilung zur Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bzw. bei Realteilung (Vordrucke S 2 – 96 und S 2 – 99)

3.1

Die Mitteilungen sind vom FA/der Veranlagungsstelle des Übertragenden zu fertigen und an das FA/die Veranlagungsstelle des Übernehmers zu leiten. Dies gilt für folgende Fälle:

  1. ein Wirtschaftsgut wird unentgeltlich oder gegen Gewährung/Minderung von Gesellschaftsrechten

    Diese Fälle erfasst der Vordruck S 2 – 96.

  2. im Rahmen der Realteilung einer Mitunternehmerschaft wird

    • ein einzelnes Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage ist (insbesondere Grund und Boden oder ein Gebäude), auf einen Mitunternehmer übertragen, der eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG),

    • ein anderes einzelnes Wirtschaftsgut auf einen Mitunternehmer übertragen, der eine Personengesellschaft ist (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG – soweit Wirtschaftsgüter mittelbar auf ein KSt-Subjekt übertragen werden, ist stets der gemeine Wert anzusetzen).

In diesen Fällen ist die Mitteilung mit dem Vordruck S 2 – 99 vom Teilbezirk für Personengesellschaften zu fertigen.

3.2

Eintragungen in den Mitteilungen (Vordrucke S 2 – 96 und S 2 – 99)

Im Abschnitt A ist jeweils der Übertragende, das Datum der Übertragung sowie das übernehmende Betriebsvermögen anzugeben.

In Abschnitt B sind möglichst genaue Angaben zum/zu den übertragenen Wirtschaftsgut/-gütern zu machen. In der „Überwachungsmitteilung § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG” (S 2 – 99) sind Angaben zu „nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen” nur erforderlich, wenn solche Wirtschaftsgüter auf eine Personengesellschaft übertragen wurden, an der ein KSt-Subjekt (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt sein kann.

In Abschnitt C soll das erste Auswahlfeld dann angekreuzt werden, wenn bei Übertragung auf eine Personengesellschaft ungewiss ist, ob daran ein KSt-Subjekt (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist.

Das andere Auswahlfeld (im Vordruck S 2 – 99) bzw. die anderen beiden Auswahlfelder (im Vordruck 2 – 96) im Abschnitt C sind stets anzukreuzen. Wegen des Beginns der dreijährigen Sperrfrist ist im letzten Auswahlfeld das Datum der Erklärungsabgabe für den VZ der Übertragung anzugeben.

4. Mitteilung für Zwecke des § 6 Abs. 5 Sätze 4 bis 6 EStG bzw. des § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG (Vordrucke S 2 – 97 und S 2 – 100)

4.1

Diese Mitteilungen muss das FA/die Veranlagungsstelle des Übernehmers fertigen, wenn die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung nicht erfüllt sind (vgl. oben in Tz. 1 Buchst. a bis c).

Um die Einhaltung der Siebenjahresfrist (ab Übertragung) bzw. der Dreijahresfrist (ab Abgabe der Erklärung des Übertragenden) zu überwachen, muss das FA/die Veranlagungsstelle des Übernehmers die vorausgegangene Mitteilung S 2 – 96 bzw. S 2 – 99 zu den Dauerunterlagen nehmen.

4.2

Das FA/die Veranlagungsstelle des Übertragenden hat dann den Steuer- bzw. Feststellungsbescheid für das Jahr der Übertragung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und dabei den Teilwert (6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG) bzw. den gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 EStG) anzusetzen.

4.3

Korrespondierend sind beim Übernehmer ggf. Folgeänderungen (insbesondere höhere AfA bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern) erforderlich, die ebenfalls im Rahmen von Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen sind.

4.4

Zur gemeinsamen Wertfindung sollen die „weiteren Informationen” in Abschn. C der Mitteilungen S 2 – 97 bzw. S 2 – 100 beitragen.


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Datum
 
Finanzamt
 
Postleitzahl, Ort
 
 
Dienstgebäude
 
 
Zimmer
 
Finanzamt
 
Telefon
 
Telefax
 
 
 
Bearbeiter(in)
 
 
Steuernummer / Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben)
 
 
Das Zutreffende ist angekreuzt bzw. ausgefüllt.
 
 
 
 
 
 
 
 

Mitteilung für Überwachungszwecke bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
 
A. Nach den Angaben in der Steuer-/Feststellungserklärung für 20 ______des/der
 


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Name
Steuernummer
 
 
Anschrift
 
 
 


 
wurde/n das/die unter B. genannte/n Wirtschaftsgut/-güter am_____________gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert in das
 


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Betriebs-/Gesamthandsvermögen des/der
 
 
 
Stpfl./Gesellschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
Sonderbetriebsvermögen des/der
 
 
 
Stpfl./Gesellschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 

 bei der
 
 
Stpfl./Gesellschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 


 
übertragen.
 
B. Übertragene/s Wirtschaftsgut/-güter


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C. Ich bitte um Mitteilung,
 


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ob durch die Übertragung der Anteil einer Körperschaft an dem/den unter B. genannten Wirtschaftsgut/-gütern mittelbar begründet wurde oder sich erhöht hat (§ 6 Abs. 5 Satz 5 EStG).
 
 
falls innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung der Anteil einer Körperschaft an dem/den Wirtschaftsgut/-gütern aus einem anderen Grund unmittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht hat (§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG).
 
 
falls ein unter B. genanntes Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert/entnommen wird (und die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden).
Die Steuer-/Feststellungserklärung für den VZ der Übertragung ist am ___________________ hier eingegangen.

 
 
____________________________


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Datum
 
 
Finanzamt
 
 
 
 
Postleitzahl, Ort
 
 
 
 
 
 
 
Dienstgebäude
 
Zimmer
 
 
 
 
Finanzamt
Telefon
Telefax
 
 
 
 
 
 
Bearbeiter(in)
 
 
 
 
 
 
 
Steuernummer / Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben)
 
 
 
Das Zutreffende ist angekreuzt bzw. ausgefüllt.
 
 
 
 
 
 
 
 

Mitteilung für Zwecke des rückwirkenden Teilwertansatzes (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG) bzw. des (ggf. rückwirkenden) Teilwertansatzes bei un-/mittelbarer Übertragung auf eine Körperschaft (§ 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG)
 


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Ihre Mitteilung vom
 
 


 
A. Nach den Angaben in der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung für 20______des/der
 


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Stpfl./Gesellschaft
Steuernummer
 
 
Anschrift
 
 
 


 


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wurde bei der Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG der Anteil der
 
1.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
2.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
3.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
 
 
für weitere Körperschaften ggf. Beiblatt beifügen
 
an dem/den unter B. genannten Wirtschaftsgut/-gütern mittelbar begründet bzw. erhöht.
wurde der Anteil der
 
4.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
5.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
6.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
 
 
für weitere Körperschaften ggf. Beiblatt beifügen
 
 
an dem/den unter B. genannten Wirtschaftsgut/-gütern innerhalb der Siebenjahresfrist des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG aus folgendem Grund
 
 
 
 
 
 
 
unmittelbar oder mittelbar begründet bzw. hat sich dieser erhöht.
 
ist das/sind die unter B. genannten Wirtschaftsgut/-güter innerhalb der dreijährigen Sperrfrist veräußert/entnommen worden. (Die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven wurden nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet.)


 
B. Übertragene/s Wirtschaftsgut/-güter
 


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Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsguts
a) Veräußerung am:
a) Begründung in %
bei
b) Entnahme am:
b) Erhöhung in %
Nr.:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


 
C. Weitere Informationen (z.B. Bilanzansatz beim Übernehmer, Höhe des Veräußerungspreises/Entnahmewerts)


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____________________________


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Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
Mitunternehmerschaft
 


 
Überwachungsblatt für Zwecke des rückwirkenden Teilwertansatzes gem. § 6 Abs. 6 Sätze 4 und 6 EStG
 


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A.
Nach den Angaben in der Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft wurde/n das/die unter B. genannte/n Wirtschaftsgut/-güter am ____________ gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert vom
 
Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft
 
Sonderbetriebsvermögen des/der
 
 
Gesellschafter
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
bei der Mitunternehmerschaft
 
 
in das
 
Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft
 
Sonderbetriebsvermögen des/der
 
 
Gesellschafter
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
bei der Mitunternehmerschaft
 
 
übertragen.
 
 


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B.
Übertragene/s Wirtschaftsgut/-güter
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
C.
Es ist zu überwachen,
 
a)
ob innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung der Anteil einer Körperschaft an dem/den Wirtschaftsgut/-gütern aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht (§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG).
 
 
Ablauf der Siebenjahresfrist:
 
 
b)
ob ein unter B. genanntes Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert/entnommen wird (wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden).
 
 
Eingang der Feststellungserklärung für den VZ der Übertragung:
 
 
 
Ablauf der Sperrfrist:
 
 
D.
Ergebnis


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Der Feststellungsbescheid für den VZ der Übertragung wurde geändert, weil
 
der Anteil der
 
 
1.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
2.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
3.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
 
 
für weitere Körperschaften ggf. Beiblatt anlegen


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an dem/den u. g. Wirtschaftsgut/-gütern innerhalb der Siebenjahresfrist des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG aus folgendem Grund
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
unmittelbar oder mittelbar begründet wurde bzw. dieser sich erhöht hat.


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u. g. Wirtschaftsgut/-güter innerhalb der dreijährigen Sperrfrist veräußert/entnommen wurden.
(Die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven wurden nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet.)
 
 
Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsguts
a) Veräußerung am:
a) Begründung in %
bei
 
b) Entnahme am:
b) Erhöhung in %
Nr.:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


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Die Folgeänderungen aus dem Teilwertansatz in nachfolgenden Wirtschaftsjahren wurden durchgeführt.
 
Datum, Namenszeichen
Bis zum Ablauf der Siebenjahresfrist ist kein Fall des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG aufgetreten.
 
Datum, Namenszeichen
Bis zum Ablauf der Sperrfrist ist kein Fall des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aufgetreten.
 
Datum, Namenszeichen


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Datum
 
Finanzamt
Postleitzahl. Ort
 
 
Dienstgebäude
 
Zimmer
 
Finanzamt
Telefon
 
Telefax
 
 
 
Bearbeiter(in)
 
 
 
 
Steuernummer / Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben)
 
 
Das Zutreffende ist angekreuzt bzw. ausgefüllt.
 
 
 
 
 
 

Mitteilung für Überwachungszwecke bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zum Buchwert im Zuge einer Realteilung (§ 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG)
 
A. Die hier geführte Gesellschaft
 


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Name
 
Steuernummer
 
Anschrift
 
 


 hat sich zum ____________________________real geteilt. Im Zuge der Realteilung ist das/sind die unter B. genannte/n Wirtschaftsgut/-güter gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG zum Buchwert in das


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Betriebs-/Gesamthandsvermögen des/der
 
 
 
Stpfl./Gesellschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
Sonderbetriebsvermögen des/der
 
 
 
Stpfl./Gesellschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 

bei der
 
 
Stpfl./Gesellschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 


 
übertragen worden.
 
B. Übertragene/s Wirtschaftsgut/-güter
 


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a)
Grund und Boden, Gebäude, andere wesentliche Betriebsgrundlagen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b)
nicht wesentliche Betriebsgrundlagen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

C. Ich bitte um Mitteilung,
 


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ob das/die unter B. genannten Wirtschaftsgut/-gütern mittelbar auf eine Körperschaft übertragen wurde/n (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG).
 
 
falls ein unter B. a) genanntes Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG veräußert/entnommen wird.
Die Feststellungserklärung für den VZ der Realteilung ist am _________________________hier eingegangen.

 
 
____________________________


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Datum
 
 
 
Finanzamt 
Postleitzahl. Ort
 
 
 
 
Dienstgebäude
 
 
Zimmer
 
Finanzamt
 
Telefon
 
Telefax
 
 
 
Bearbeiter(in)
 
 
 
 
Steuernummer / Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben)
 
 
Das Zutreffende ist angekreuzt bzw. ausgefüllt.
 
 
 
 
 
 

Mitteilung für Zwecke des rückwirkenden Ansatzes des gemeinen Werts (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. des Ansatzes des gemeinen Werts bei mittelbarer Übertragung auf eine Körperschaft (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG)
 


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Ihre Mitteilung vom
 
 


 
A. Nach den Angaben in der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung für 20 ______ des/der
 


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Stpfl./Gesellschaft
 
Steuernummer
 
Anschrift
 
 


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wurde/n das/die unter B. genannte/n Wirtschaftsgut/-güter mittelbar auf die
 
 
1.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
2.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
3.
Körperschaft
 
 
 
Anschrift
 
 
 
Finanzamt
 
Steuernummer
 
 
 
 
für weitere Körperschaften ggf. Beiblatt beifügen
 
 
übertragen.
 
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist bei der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen.
 
sind Grund und Boden, Gebäude oder andere wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb der dreijährigen Sperrfrist veräußert/entnommen worden.
 

B. Übertragene/s Wirtschaftsgut/-güter


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Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsguts
a)
Veräußerung am:
mittelbare Übertragung
b)
Entnahme am:
auf Nr.:
%-Satz
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


 
C. Weitere Informationen (z.B. Bilanzansatz beim Übernehmer, Höhe des Veräußerungspreises/Entnahmewerts)


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____________________________

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2170 A - 14/2004-St 315

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-27853