Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit bei im Datenverarbeitungsbereich tätigen Steuerpflichtigen (sog. EDV-Beratern)
Az.: w. o. –
Wie in der o.b. Verfügung ausgeführt, soll die Abgrenzungsproblematik zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit im Bereich der Software-Entwicklung nach Abschluss des beim BFH unter dem Az. – XI R 9/03 – anhängigen Revisionsverfahrens neu überprüft werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Gerichtsbescheid bzw. Urteil vom – XI R 9/03 – die Revision des Finanzamts gegen das 4K 6906/94 – zurückgewiesen.
Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, nach der für die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit eines EDV-Beraters entscheidend darauf abgestellt wurde, ob dieser mit der Entwicklung von Systemsoftware (diese war bisher ingenieurähnlich und damit freiberuflich) oder Anwendersoftware (bisher gewerblich) befasst ist, aufgegeben. Da nach Auffassung des BFH grundlegende Probleme der Informatik bereits in den 70er und 80er Jahren gelöst worden seien und die Systemsoftware bereits weitestgehend standardisiert sei, nehme durch die Verlagerung des Schwerpunktes von der Systemsoftwareentwicklung auf das Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung diese nunmehr einen breiteren Raum ein, und zwar sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit von Diplom-Informatikern. Allerdings sei auch künftig nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Diese setze vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist. Die bisher anders lautende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wird jetzt aufgegeben. Die Entscheidung wird im BStBl 2004 II veröffentlicht werden und ist damit auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Ab sofort können daher die EDV-Berater als Freiberufler anerkannt werden, die ein Hochschulstudium als Diplom-Informatiker, Diplom-Ingenieur oder auch als Diplom-Mathematiker abgeschlossen haben und die eine Tätigkeit ausüben, die profunde Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft voraussetzt. Sie müssen folglich entweder Systemsoftware oder hochkomplexe Anwendungssoftware entwickeln, es darf es sich jedoch nicht um die Entwicklung von sog. Trivialsoftware handeln, d.h. Software bis zu einem Verkaufspreis von 410,00 EUR netto (R 31a Abs. 1 EStR), wie z. B. Computerspiele.
Von einem Autodidakten ohne entsprechende Ausbildung muss verlangt werden, dass seine Tätigkeit den wesentlichen Elementen des Berufs des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis gleichwertig ist. Dies kann er durch eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, Sachverständigengutachten usw. nachweisen.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - G 1400 - 373 - StO 231G 1400 - 1836 - StH 241
Fundstelle(n):
QAAAB-27842