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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - IV 166/2004

Gesetze: ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 2, BewG § 11 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3

Keine Einbeziehung späterer Wirtschaftsjahre als der drei letzten, vor dem Besteuerungszeitpunkt bereits abgelaufenen bei Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen der Anteilswertermittlung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Leitsatz

Bei der Bewertung geschenkter GmbH- Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- /Schenkungsteuer widerspricht die nunmehrige Regelung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR, die ausdrücklich auf die letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre abstellt, einer Einbeziehung der Betriebsergebnisse späterer Wirtschaftsjahre zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes, und zwar auch im Wege einer Interpolation auf den Besteuerungszeitpunkt.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1422 Nr. 23
TAAAB-27773

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 15.07.2004 - IV 166/2004

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