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SGB XII § 64

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege [1]

§ 64 Vorrang [2]

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

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