Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege [1]
§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige [2]
(1) 1Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
häusliche Pflege in Form von
Pflegegeld (§ 64a),
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
Verhinderungspflege (§ 64c),
Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
anderen Leistungen (§ 64f),
digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
teilstationäre Pflege (§ 64g),
Kurzzeitpflege (§ 64h),
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
stationäre Pflege (§ 65).
2Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
Pflegehilfsmittel (§ 64d),
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27665