SGB XII § 47
Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit
§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
1Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. 2Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.
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WAAAB-27665