SGB XII § 41a
Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt: Grundsätze
§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt [1]
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 41a eingefügt gem. Gesetz v. 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.