SGB XII § 38

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen [1]

§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage [2]

1Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 453) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.

2Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .