SGB XII § 35b

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

Vierter Abschnitt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung [1]

§ 35b Satzung [2]

1Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. 2Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 5, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. 3In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 35a zu § 35b geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .