Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes [1]
(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom bis beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
(2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.
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WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 131 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2160) mit Wirkung v. .