SGB XII § 128g
Fünfzehntes Kapitel: Statistik
Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel [1]
§ 128g Auskunftspflicht [2]
(1) 1Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
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WAAAB-27665