SGB XII § 128d

Fünfzehntes Kapitel: Statistik

Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel [1]

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge [2] [3]

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

  1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  3. Renten wegen Erwerbsminderung,

  4. Versorgungsbezüge,

  5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

  6. Renten aus privater Vorsorge,

  7. Vermögenseinkünfte,

  8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,

  9. Erwerbseinkommen,

  10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

  11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

  12. sonstige Einkünfte.

(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2783) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

2Anm. d. Red.: § 128d i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 21 Abs. 5 Gesetz v. wird § 128d mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“.  b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.