SGB XII § 112
Dreizehntes Kapitel: Kosten
Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
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WAAAB-27665