SGB XII § 112

Dreizehntes Kapitel: Kosten

Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene

Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.

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WAAAB-27665