Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 110 Abs. 3
AO
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Die Zurücknahme eines
Einspruchs kann ihrerseits weder zurückgenommen, noch widerrufen oder
angefochten werden. Sie kann jedoch unwirksam sein, wenn sie auf einer
unzulässigen Einwirkung auf die Willensbildung des Erklärenden
beruht. Eine solche unzulässige Einwirkung kann auch darin liegen, dass
die Finanzbehörde den Einspruchsführer in grob fahrlässiger
Weise unzutreffend über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten seines
Einspruchs belehrt.
2. Die Unwirksamkeit der
Rücknahmeerklärung kann nur innerhalb der Ausschlussfrist des §
110 Abs. 3 AO geltend gemacht werden. Die einjährige Frist ist vom Datum
der Einspruchsrücknahme an zu berechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-27598
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 27.01.2003 - 3 K 2069/99
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