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Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer – Änderung des
Mit dem Schreiben vom - IV A 6 - S 2145 - 71/03 hatte das BMF zusammengefasst, wie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind. Durch das werden die Randnrn. 5, 8, 14 und 16 geändert. Bezug nehmend auf die und vom - VI R 27/02 wird klargestellt, dass der max. Abzugsbetrag von 1 250 Euro nur insgesamt gewährt wird und bei mehreren Nutzern eines häuslichen Arbeitszimmers entsprechend aufzuteilen ist (Randnrn. 5, 14 und 16, objektbezogener Höchstbetrag). Randnr. 8 betrifft den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei mehreren Tätigkeiten eines Stpfl. ▶ Hinweis: Der Volltext des Schreibens ist in StuB Nr. 19/2004 S....