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BFH 20.07.2004 VII R 28/03, NWB 42/2004 S. 329
Abgabenordnung | Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren (§§ 47, 226 AO)
Im Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend bedingt entstanden ist ().