BFH Beschluss v. - VII B 205/03

Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft; Einrichtung eines Zollsenats

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich unter anderem mit der Einfuhr von Fruchtsaftkonzentraten. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) erteilte ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom , mit der Zitronensaftkonzentrat mit Zusatz von Zucker in die Unterpos. 2009 30 31 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Ferner erteilte die ZPLA der Klägerin eine vZTA vom , mit der Apfelsaftkonzentrat mit Zusatz von Zucker in die Unterpos. 2009 70 30 KN eingereiht wurde.

Im März und Juni 1997 meldete die Klägerin jeweils eine Warensendung Apfelsaftkonzentrat und Zitronensaftkonzentrat unter der Unterpos. 2009 70 30 KN bzw. 2009 30 31 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gutachten der ZPLA kamen nach Untersuchung entnommener Proben zu dem Ergebnis, dass die Waren als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen in die Unterpos. 2106 90 98 KN einzureihen seien. Deshalb forderte das Hauptzollamt…(—HZA—) mit Bescheiden vom Einfuhrabgaben nach.

Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom ) erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, die Waren seien zu Recht nicht in die von der Klägerin angemeldeten Unterpositionen, sondern in die Unterpos. 2106 90 98 KN eingereiht worden. Dem Apfelsaftkonzentrat sei Wasser in einer Menge zugesetzt worden, die über die Menge hinausgehe, die notwendig sei, um aus einem konzentrierten Saft den ursprünglichen natürlichen Saft wieder herzustellen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 2009 Rz. 19.0 scheide daher eine Zuweisung zur Pos. 2009 KN aus. Das Apfelsaftkonzentrat könne auch nicht als Getränk in die Pos. 2202 KN eingereiht werden, weil es sich nicht um eine unmittelbar genussfertige Flüssigkeit handele. Hinsichtlich des Zitronensaftkonzentrats komme nach den ErlHS zu Pos. 2009 Rz. 12.0 ff. eine Einreihung in die Pos. 2009 KN nicht in Betracht, weil die Ware durch eine erhebliche Entsäuerung ihren ursprünglichen Charakter als Zitronensaft verloren habe. Die Klägerin könne sich nicht auf die ihr erteilten vZTA berufen. Sie habe nicht nachweisen können, dass die von ihr angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in diesen vZTA beschriebenen Waren entsprochen hätten. In der vZTA vom sei die Ware unter anderem mit einem als Weinsäure berechneten Säuregehalt von 0,18 GHT und einem Aschegehalt von 0,15 GHT definiert worden. Das angemeldete Apfelsaftkonzentrat habe jedoch einen als Weinsäure berechneten Säuregehalt von 0,1 GHT und einen Aschegehalt von 0,06 GHT aufgewiesen. In der vZTA vom sei die Ware unter anderem mit einem als Weinsäure berechneten Säuregehalt von 3,0 GHT und einem Aschegehalt von 0,1 GHT definiert worden. Das angemeldete Zitronensaftkonzentrat habe indessen einen als Weinsäure berechneten Säuregehalt von 1,2 GHT und einen Aschegehalt von 0,22 GHT gehabt. Die Auskünfte ließen klar erkennen, dass der Säure- und Aschegehalt der Waren von Bedeutung sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage zu beantworten sei, ob die Bindungswirkung einer vZTA für landwirtschaftliche Erzeugnisse dann eintrete, wenn der Anmelder nachweisen könne, dass die eingeführte Ware der in der vZTA beschriebenen hinsichtlich aller zolltariflich relevanten Merkmale entspreche oder ob die eingeführte Ware zusätzlich die (chemischen) Parameter aufweisen müsse, die auf Grund einer einzelnen Probe beiläufig in die Warenbeschreibung der vZTA aufgenommen worden seien, die aber nirgendwo im Zolltarif oder in den Auslegungshilfen im Zusammenhang mit diesen Waren genannt seien und die in Abhängigkeit von Herkunft und Ernte zwangsläufig variierten. Ferner sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu den vom FG erlassenen Gerichtsbescheiden vom und vom . Zudem sei das FG in dem angefochtenen Urteil von seinen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffenden Beschlüssen vom und vom abgewichen. Schließlich liege ein Verfahrensmangel vor, weil der gesetzliche Richter in den Geschäftsverteilungsplänen des FG nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen sei. Beim FG sei entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein besonderer Zollsenat eingerichtet worden. Die Streitsache sei zunächst beim 4. Senat des FG geführt worden. Im Jahr 2000 sei sie in den 1. Senat gewechselt, um zwei Jahre später wieder in den 4. Senat zurückzukehren. Der Wechsel in den 1. Senat sei nicht vom Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2000 gedeckt gewesen.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. , BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom VII B 71/02, BFH/NV 2004, 493, 494). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts beantworten lässt.

Nach Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex —ZK—) des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 302/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABlEG Nr. L 17/1), der mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 12/97 des Kommission vom (ABlEG Nr. L 9/1) übereinstimmt, muss der Berechtigte nachweisen können, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine vZTA stets auf eine bestimmte Ware bezogen ist. Nur insoweit enthält eine vZTA eine Zusage der Verwaltung hinsichtlich der künftigen Tarifierung (vgl. Senatsurteil vom VII R 12/77, BFHE 124, 401, 405). So hat der Senat zu § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes ausgeführt, eine tariflich gleiche Ware liege nur dann vor, wenn es sich um eine Ware der in der Auskunft im Einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit handele (vgl. Urteil in BFHE 124, 401, 406). Die in Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1 ZK festgelegten Voraussetzungen für eine Bindung der Zollbehörden an eine vZTA sind nicht weniger streng. Die angemeldete Ware muss hiernach so beschaffen sein, wie die Warenprobe, die der Erteilung der vZTA zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom VII R 90/99, BFH/NV 2002, 229, 231), ihr mithin in jeder Hinsicht entsprechen. Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und industriell hergestellten Waren. Anders als die Klägerin meint, kann es für die Reichweite der Bindungswirkung einer vZTA auch nicht darauf ankommen, ob die darin beschriebenen Beschaffenheitsmerkmale einer Ware zolltariflich relevant sind oder nicht. Das Institut der vZTA soll dem Wirtschaftsteilnehmer Sicherheit geben, wenn Zweifel hinsichtlich der Einreihung einer Ware bestehen und ihn zumindest für eine gewisse Zeit davor schützen, dass die Zollbehörden ihre Auffassung über die Einreihung einer Ware nachträglich ändern (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom Rs. C-315/96 —Lopex Export—, EuGHE 1998, I-317 Rdnr. 28; Senatsurteil vom VII R 31/00, BFH/NV 2002, 563). Diese Rechtssicherheit wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn die Zollstelle bei der Anmeldung einer eingeführten Ware in jedem Einzelfall prüfen müsste, welche Merkmale, die in einer vZTA beschrieben werden, zolltariflich relevant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 401, 406). Ein Berechtigter ist auch nicht rechtlos gestellt, wenn er der Auffassung ist, Beschaffenheitsmerkmale einer Ware in einer ihm erteilten vZTA seien zolltariflich bedeutungslos und würden deren sachlichen Geltungsbereich willkürlich einschränken. Denn ein Berechtigter kann eine seinen Interessen nicht entsprechende vZTA anfechten (vgl. Wolffgang in Hübschmann/ Hepp/Spitaler —HHSp—, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Art. 12 ZK Rz. 43). Ficht der Berechtigte die vZTA indessen nicht an und entspricht eine von ihm angemeldete Ware nicht in jeder Hinsicht der darin beschriebenen Ware, so kann er sich nach Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1 ZK nicht auf diese vZTA berufen.

Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die von ihr angemeldeten Waren nicht den in den vZTA vom und vom beschriebenen Waren entsprächen, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im Streitfall keine Entscheidung des BFH, selbst wenn das FG in der Vorentscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollte, der mit tragenden Rechtsausführungen in den von der Klägerin genannten Entscheidungen desselben Senats des FG nicht übereinstimmen sollte. Maßgebend für das Vorliegen einer Divergenz ist stets der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Frühere Entscheidungen, die durch die neuere Rechtsprechung überholt sind, können nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 142/93, BFH/NV 1995, 489; vom VIII B 18/99, BFH/NV 2001, 438, 440).

Die und vom sind schon deshalb überholt, weil sie wegen der jeweils fristgemäß vom HZA gestellten Anträge auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelten (§ 90a Abs. 3 FGO). Überdies können die darin und in den von der Klägerin genannten AdV-Beschlüssen gemachten Rechtsausführungen des FG keine Divergenz mehr begründen, weil derselbe Senat des FG etwaige zuvor geäußerte abweichende Rechtsauffassungen in der Vorentscheidung aufgegeben hätte.

3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank vorliegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet erscheinen, eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts darzutun (vgl. BFH-Beschlüsse vom V R 53/95, BFH/NV 1997, 37; vom IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638).

Unbeschadet dessen, dass nicht jeder Fehler bei der Besetzung der Richterbank zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) führt (vgl. Senatsbeschluss vom VII R 15/99, BFHE 190, 47, 56, BStBl II 2000, 88, 92), fordert § 5 Abs. 2 Satz 2 FGO nur eine Zusammenfassung von Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in einem besonderen Senat (vgl. 17/66, Entscheidungen der Finanzgerichte 1966, 279, 280; List in HHSp, a.a.O., § 5 FGO Rz. 9; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §  5 FGO Tz. 3; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 5 FGO Rz. 18). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass hiergegen verstoßen worden ist. Dem von ihr vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2000 lässt sich vielmehr entnehmen, dass für alle nach dem anhängig gewordenen Verfahren, bei denen der einer Klage oder einem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsakt von einem Hauptzollamt erlassen worden ist, der 1. Senat des FG zuständig war. Die Klägerin hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass —wie das HZA vorgetragen hat— für die bis zum anhängig gewordenen Zollsachen Richterin am FG X zuständig war, die zu Beginn des Jahres 2000 vom 4. in den 1. Senat des FG gewechselt hat. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden, dass bei Ergehen des angefochtenen Urteils beim FG Zollsachen, bei denen der einer Klage oder einem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsakt —wie im Streitfall— von einem Hauptzollamt erlassen worden ist, nicht mehr in einem besonderen Senat zusammengefasst waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1678
BFH/NV 2004 S. 1678 Nr. 12
SAAAB-27409