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Finanzgericht Hamburg  v. - II 39/03

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a, EStG § 10c Abs. 3

Kürzung des Vorwegabzuges für Vorsorgeaufwendungen

Leitsatz

1. Zukunftssicherungsleistungen sind auch dann im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 Buchstabe a 1. Alternative EStG erbracht, wenn der Berechnung der Versicherungsbeiträge wegen Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze gem. §§ 157, 159 SGB VI die Einnahmen nicht in voller Höhe zugrunde gelegt werden.

2. Für Lohnnachzahlungen ist die Kürzung des Vorwegabzuges auch dann vorzunehmen, wenn die Zukunftssicherungsleistungen nicht in dem Streitjahr, sondern wegen des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze schon aufgrund der im Vorjahr zugeflossenen Einnahmen allein in dem Vorjahr erfolgt sind, für das die Nachzahlung erfolgte. Denn § 10 Abs. 3 S. 2 Buchstabe a 1. Alternative EStG stellt nicht darauf ab, dass die Zukunftssicherungsleistungen in dem jeweiligen Kalenderjahr der Kürzung erbracht wurden.

Fundstelle(n):
OAAAB-27283

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Finanzgericht Hamburg v. 02.07.2004 - II 39/03

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