Kürzung des Vorwegabzuges für Vorsorgeaufwendungen
Leitsatz
1. Zukunftssicherungsleistungen sind auch dann im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 Buchstabe a 1. Alternative EStG erbracht, wenn
der Berechnung der Versicherungsbeiträge wegen Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze gem. §§ 157, 159 SGB VI die Einnahmen
nicht in voller Höhe zugrunde gelegt werden.
2. Für Lohnnachzahlungen ist die Kürzung des Vorwegabzuges auch dann vorzunehmen, wenn die Zukunftssicherungsleistungen nicht
in dem Streitjahr, sondern wegen des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze schon aufgrund der im Vorjahr zugeflossenen
Einnahmen allein in dem Vorjahr erfolgt sind, für das die Nachzahlung erfolgte. Denn § 10 Abs. 3 S. 2 Buchstabe a 1. Alternative
EStG stellt nicht darauf ab, dass die Zukunftssicherungsleistungen in dem jeweiligen Kalenderjahr der Kürzung erbracht wurden.