Auslegung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheids als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Beantragt der den Steuerpflichtigen vertretende Steuerberater während der Einspruchsfrist gegen einen Einkommensteuerbescheid
lediglich AdV und Ruhen des Verfahrens bzw. legt gegen das diese Anträge ablehnende Schreiben – mit dem das FA auf einen bisher
fehlenden Einspruch hinweist – Einspruch ein und beantragt erneut AdV, können die Schreiben nicht als Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid etwa deshalb ausgelegt werden, weil ein AdV-Antrag einen Einspruch voraussetzt.
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