Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit eines pensionierten Beamten
Einkommensteuer 1991 – 1997
Leitsatz
1. Übt ein pensionierter Beamter angesichts seiner erheblichen Ruhegehaltsbezüge die in seiner Wohnung betriebene freiberufliche
Tätigkeit als Rechtsanwalt erkennbar nur nebenberuflich aus, erzielt er angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes
und seines Alters im Verlauf von sechs Jahren nur Honorareinnahmen von gut 5000 DM, bei Betriebsausgaben von 72000 DM, hat
er außer den als Aushilfskräften beschäftigten Kindern kein eigenes Personal und hat er zu keinem Zeitpunkt mit betriebswirtschaftlichen
Maßnahmen (z.B. Akquise neuer Kunden, Senkung der betrieblichen Kosten) auf die permanente Verlusterzielung reagiert, so hat
er seine Rechtsanwaltstätigkeit von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.
2. Die Einkunftserzielungsabsicht bemisst sich allein an einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und ist nicht etwa automatisch
aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften, z.B. bei einem Rechtsanwalt aufgrund der §§ 1, 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 23 EFG 2005 S. 23 Nr. 1 BAAAB-27218
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