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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 416/00

Gesetze: InvZulG 1996 § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, InvZulG 1996 § 3 S. 1 Nr. 3, InvZulG 1996 § 7 Abs. 1 S. 1, AO § 164 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Speiseeisproduktion bei Selbstvertrieb über Verkaufswagen bzw. eigenes Eiscafe kein „verarbeitendes Gewerbe”

Grundsätzlich Bindung bei der Investitionszulage an die Einordnung von Betrieben durch Statistische Landesämter

Kein Vertrauensschutz bei Festsetzung der Investitionszulage unter Nachprüfungsvorbehalt

Investitionszulage 1994, 1995 und 1997

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Beurteilung als „verarbeitendes Gewerbe” als Voraussetzung für eine erhöhte Investitionszulage kommt der konkreten Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennzahl durch die Statistischen Landesämter erhebliche Bedeutung zu; die Finanzämter haben diese Zuordnung in aller Regel zu übernehmen, außer sie ist offensichtlich falsch (hier: Zuordnung eines Betriebes, der Speiseeis produziert und über eigenen Verkaufswagen bzw. eigenes Eiscafe vertreibt, durch das Statistische Landesamt unter Abschnitt H, „Gastgewerbe”, Abteilung 55.30 „Speisengeprägte Gastronomie” der Klassifikation der Wirtschaftzweige, und nicht unter Abschnitt D „verarbeitendes Gewerbe”, ist nicht offensichtlich falsch und damit verbindlich).

2. Eine erst nach den Streitjahren erfolgte Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe –als Voraussetzung für die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996– wirkt nicht auf die Streitjahre zurück.

3. Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines –eine spätere Änderung nach § 164 Abs. 2 AO ausschließenden–Vertrauensschutzes.

Fundstelle(n):
YAAAB-27206

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.07.2004 - 2 K 416/00

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